Baurecht

Bauen ist eine außerordentlich komplexe Angelegenheit mit einer Vielzahl von Beteiligten. In der Regel geht es um hohe Werte. Die Rechtsmaterie ist unübersichtlich und in ganz unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen, im Bundes- und im Landesrecht geregelt. Zudem bestimmen die Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB genannt, DIN-Vorschriften und andere Ingenieur- und Handwerksregeln das Baurecht. Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten. Daher bedarf jeder Bau eines Projektmanagements, in dem der juristische Part eine immer größere Rolle spielt. Wir beraten und vertreten Architekten und Bauunternehmen unterschiedlicher Gewerke, aber auch Bauherren und Bauträger in allen Bereichen. Im Vordergrund steht dabei stets eine effiziente und wirtschaftliche Beratung. Aus unserer Sicht ist daher stets das jeweilige Umfeld mit zu berücksichtigen.

Es geht eben nicht nur um Mängel, sondern primär um deren Beseitigung. Die Sicherung der jeweiligen Rechte, seien es Vergütungsansprüche oder Ansprüche aus Mängeln, Schäden oder Verzögerungsschäden hängen eng mit der zügigen Fertigstellung des Bauwerks zusammen.

Jeder Bauschaffende, jeder Architekt, Ingenieur oder Handwerker, aber auch jeder, der in seinem Leben schon einmal gebaut hat, weiß, dass bei der Vielzahl von Gewerken, die zum Teil gleichzeitig erstellt werden, nicht selten erhebliche Probleme auftreten. Diese reichen von verspäteter Herstellung über Mängel bis zu ausbleibenden Zahlungen von Bauherren oder Generalunternehmern. Die rechtlichen Probleme beginnen jedoch mitunter bereits lange vor dem ersten Spatenstich. Bereits beim Grundstückskauf legt die entscheidende Basis; hier ist zu beurteilen, inwieweit die geplante Nutzung des Grundstückes oder Nutzungsänderung des Gebäudes möglich ist. Probleme entstehen, wenn die Bauvoranfrage, die beantragte Baugenehmigung versagt wird oder die Nachbarn Widerspruch einlegen. Angesichts der Fülle von möglichen Problemen im privaten wie im öffentlichen Baurecht ist es besonders wichtig, sich gut vorzubereiten.

Im privaten Baurecht lassen sich viele Probleme durch ausreichend genau ausformulierte Verträge und Leistungsbeschreibungen, sowie durch vollständige und vollständig dokumentierte Informationen und Absprachen häufig umgehen, während im öffentlichen Baurecht die Kenntnis der Rechtslage vor Ort oder eine rechtzeitige Bauvoranfrage viel Zeit und Geld sparen helfen können. Manchmal ist eine frühzeitige Einbeziehung der Nachbarn erforderlich, um nicht Gefahr zu laufen, dass die spätere Baustelle mit einem Baustopp belegt wird und so zu einer Investitionsruine wird. Um späteren Problemen vorzubeugen, können in der Vorbereitungsphase konfliktträchtige Fragen, etwa zum Umfang der zu erbringenden Arbeiten und zur Frage, unter welchen Umständen weitere Kosten anfallen oder welche Zahlungen wann fällig sind, geklärt werden. Dazu gehört auch die Frage der Finanzierung und umgekehrt, auf der Seite der Bauschaffenden, die Sicherung ihrer Forderungen.

Ebenso wichtig ist aber auch die Konfliktlösung. Bevor man sich auf einen langen, teuren Gerichtsprozess einlässt, müssen die Chancen und Risiken sachlich und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden und notfalls ein Kompromiss ins Auge gefasst werden, der beiden Parteien entgegenkommt. Ist hierfür kein Raum, kommt es gerade im privaten Baurecht entscheidend darauf an, die Weichen korrekt zu stellen. Hier kommt oft ein gerichtliches Beweisverfahren in Betracht. Mancher Streit kann dadurch bereits abgeschlossen werden, weil sich mit Hilfe des gerichtlich bestellten Gutachtens die Frage der Verantwortlichkeit für Mängel klären lässt.

Eine immer wieder im Prozess auftauchende Frage ist die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften; dies ist oft streitig: Gelten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder sind abweichend die VOB/B vereinbart, die den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedinungen haben? Die Grundlagen sind beireits bei der Vertragsanbahnung gelegt. Diese Fragen müssen jedoch frühzeitig geklärt werden, da ihnen streitentscheidende Bedeutung zukommt und auch die gesamte Prozessstrategie danach ausgerichtet werden muss.

Schließlich gibt es seit dem 1.1.2002 die sogenannte Bauabzugssteuer, die für gewerbliche Bauherren und Vermieter vorschreibt, dass ohne Vorlage einer Freistellungsbescheinigung ab einem bestimmten Auftragsvolumen pauschal 15% der Rechnungssumme von Bauhandwerkern einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen sind. Einzelheiten zu dieser neuen Regelung finden Sie oben auf dieser Seite unter der Praline.