Kaufvertrag für Boote und Yachten
Privatverkauf C/C
Verkäufer:
Käufer:
Zwischen dem Verkäufer und
dem Käufer wird folgender Kaufvertrag geschlossen:
1. Yacht / Boot
Präzise
Beschreibung erforderlich
Name
Heimathafen
Liegeplatz
Amtliches
Kennzeichen
Hersteller
Typ
Baujahr
Segel-Nr.
Bau-Nr.
Rumpffarbe
Länge Breite Tiefgang
Rumpfmaterial
CE-Zertifikat
Motorhersteller
Motornummer Leistung PS/KW
Eintragung im
Seeschiffsregister / Binnenschiffsregister:
In diesem
Fall muss ein Notar zur Umschreibung mitwirken.
❑ Beiboot Marke Farbe
Motorhersteller
Motornummer Leistung PS/KW
2. Trailer
❑ Mitverkauft
wird ein Trailer:
Marke
Zulässiges
Gesamtgewicht
Fahrgestell-Nummer
amtliches
Kennzeichen
TÜV bis
Fahrzeugbrief-Nr.
3. Segel
❑ Mitverkauft
werden folgende Segel, Persenninge, Sprayhood, Planen
4. Inventar und Zubehör
❑ Vollständige
Inventar- und Zubehörliste, siehe Anlage 1
Von beiden
Parteien unterzeichnete Inventarliste. Auf eine genaue Bezeichnung, Hersteller,
Menge achten.
5. Papiere, Dokumente, Unterlagen
Folgende Schiffspapiere,
Dokumente und Bedienungsanleitungen werden übergeben:
❑ Der Verkäufer
übergibt dem Käufer eine Bescheinigung über entrichtete Umsatz- oder Einfuhrumsatzsteuer.
6. Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt in Worten:
Der Kaufpreis ist wie folgt
zu zahlen:
❑ Anzahlung
❑ Restzahlung
7. Übergabe und Übereignung
Die Yacht
geht erst mit vollständiger Zahlung in das Eigentum des Käufers über.
Übergabeort
soll sein
Datum
❑
an
Land ❑ im Wasser
Bis zu diesem
Lieferungszeitpunkt gehen alle Kosten und die Gefahr, auch die Gefahr des
zufälligen Untergangs, zu Lasten des Verkäufers.
❑ Der Verkäufer
ist verpflichtet, die Yacht an diesem Tage abzuholen.
❑ Der Käufer
ist berechtigt, den Liegeplatz auch nach Übereignung der Yacht bis zum Ablauf
des unentgeltlich zu nutzen.
Ist bis zum vereinbarten
Zeitpunkt der Abholung der Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bezahlt bzw.
wird das Schiff nicht abgenommen, so hat der Käufer ab diesem Tag sämtliche
Kosten (zum Beispiel für den Liegeplatz, für das Umsetzen des Schiffes,
Versicherung) zu tragen.
Spätestens mit der
tatsächlichen Übergabe gehen alle Gefahren auf den Käufer über.
8. Sachmängelhaftung / Gewährleistung
Der Käufer hat die Yacht am
eingehend besichtigt und probegesegelt oder
probegefahren.
❑ Die Parteien
haben gemeinsam das in der Anlage beigefügte Zustandsprotokoll gefertigt.
Die Yacht wird unter
Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht
nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der
Sachmangelhaftung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Garantien und Erklärungen des Verkäufers
❑ Der Verkäufer
erklärt, alleiniger Eigentümer der Yacht zu sein und dass sie frei von Rechten
Dritter ist.
❑ Der Verkäufer
garantiert, dass die Yacht keinen Unfallschaden (z.B. Auflaufen, Kollision)
erlitten hat.
❑ Der Verkäufer
garantiert, dass es sich bei der Yacht nicht um sein gesamtes Vermögen handelt,
so dass er diese ohne Zustimmung seines Ehepartners verkaufen darf.
❑ Der Verkäufer
garantiert, dass das Fahrzeug mit dem Original-Motor / einem anderen Motor
(Austausch- oder Ersatzmotor) ausgerüstet ist.
❑ Weitere
Garantien / Erklärungen / Vorschäden:
9. Versicherung
Bitte
senden Sie eine Kopie des Kaufvertrages schnellstens an Ihre Yachtversicherung.
Je nach
Versicherung kann es sein, dass die Versicherung mit auf den Käufer übergeht
(§§ 95-97 VVG), oder dass für die Yacht ab Übergabe keine Kasko-Deckung mehr
besteht. Der Käufer muss sich daher umgehend um die Versicherungen
(Haftpflichtversicherung/Kasko) kümmern.
Das Boot / die Yacht ist
bislang wie folgt versichert:
Kasko:
Makler/Versicherer
Versicherungsscheinnummer
Laufzeit
bis zum
Haftpflicht:
Makler/Versicherer
Versicherungsscheinnummer
Laufzeit
bis zum
10. Sonstiges
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Es ist ausschließlich Deutsches
Recht anwendbar. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Bei
Übergabe der Yacht werden die Kaufvertragparteien eine Übergabebescheinigung
unterzeichnen. Bestandteil dieses Vertrages sind:
❑
Inventar-
und Zubehörliste
❑
Zustandsprotokoll
❑
Nachweis
über Umsatzsteuerzahlung
❑
Ort, Datum Unterschrift Verkäufer
Ort, Datum Unterschrift Käufer
Anlage 1 Inventar und Zubehörliste zum Kaufvertrag
vom
Auf genaue
Bezeichnung, Hersteller, Menge achten.
Ort, Datum Unterschrift Verkäufer
Ort, Datum Unterschrift Käufer
11. Übergabeprotokoll / Quittung
Verkäufer
Käufer
haben
am einen Kaufvertrag
über die Yacht / das Boot
Bootsname
geschlossen.
❑
Der
Verkäufer bestätigt den Erhalt des Kaufpreises in Höhe von
Ort, Datum Unterschrift Verkäufer
❑
Der
Käufer bestätigt die Übernahme der Yacht im vereinbarten Zustand.
❑ Dem Käufer werden folgende Schlüssel ausgehändigt:
❑ Dem Käufer werden folgende Papiere ausgehändigt:
❑ Verkäufer und Käufer haben jeweils ein
unterschriebenes Exemplar des
Kaufvertrages, seiner Anlagen und des Übergabeprotokolls.
Ort, Datum Unterschrift Käufer
Hinweise
Umsatzsteuer: Bei Schiffen, die vor 1985 gebaut worden sind und seitdem ihren
Liegeplatz in der EU hatten, sind von der (Nach-)Entrichtung der Umsatzsteuer
befreit. Der dauernde Aufenthalt in der EU seit 1985 muss jedoch nachgewiesen
werden können, zum Beispiel durch einen Liegeplatzvertrag.
Eine Nachversteuerung muss
in dem Land erfolgen, in das das Schiff zuerst in die EU eingeführt wird, es
gilt der dortige Umsatzsteuer-Satz. Hierzu würde sich zum Beispiel Spanien mit
einem derzeitigen Steuersatz von lediglich 16 Prozent anbieten.
Die Umsatzsteuer wird auf
den Zeitwert, nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis bezahlt. Wird das Schiff
jedoch zum Beispiel per LKW oder Decksfracht in die EU eingeführt, so kommen
die Transportkosten zum Zeitwert des Schiffes hinzu.
Verlässt ein Schiff länger
als 3 Jahre die EU, muss es bei der Wiedereinfuhr erneut versteuert werden.
Dies kann zum Beispiel durch eine kurze, nachgewiesene Einreise in die EU
verhindert werden. Die Dreijahresfrist beginnt dann erneut.
Zum Nachweis der
Versteuerung des Schiffes ist der erste Kaufvertrag mit Ausweis der Mehrwertsteuer
/ Umsatzsteuer perfekt. Bei älteren Schiffen genügt in der Regel, wenn der
Verkäufer im Kaufvertrag versichert, dass eine Versteuerung stattgefunden hat.
CE-Zertifizierung: Beim Import von Booten aus Drittstaaten, also aus Staaten, die nicht
Mitglieder in der EU sind, ist es zwingend vorgeschrieben, dass das Boot ein
CE-Zertifikat aufweisen muss. Dies sollte vor einem Kauf auf jeden Fall geprüft
werden, da ansonsten möglicherweise eine kostspielige Nachzertifizierung
erforderlich wird.
Rechtliches:
Diese Vertragsentwürfe für
einen Yachtkaufvertrag oder Bootskaufvertrag ersetzen keine rechtliche oder
technische Beratung. Die Urheber übernehmen keine Haftung für die
vorgeschlagenen Regelungen. Sie dienen ausschließlich als Information und
Anregung für eine Vertragsgestaltung und die dabei unter anderem zu beachtenden
Aspekte. Alle Kopierrechte liegen ausschließlich bei den Autoren Dr. Heuser /
Burmester, Rechtsanwälte.