Urheberrecht

Das Urheberrecht ist dafür geschaffen, das ausschließliche Recht des Schöpfers an seinem persönlichen, geistigen Werk, seien es Werke der bildenden Kunst, Text, Musik, Komposition, Film, Foto oder Computerprogramm, zu schützen. Eine weitere, ebenbürtige Aufgabe des Gesetzes ist es, die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke zu ermöglichen. Oftmals wird der englische Ausdruck „Copyright“ genutzt. Dieser Begriff beleuchtet gerade die andere Seite des Urheberrechts, nämlich die „Kopierrechte“. Das Gesetz geht eben im Grundsatz auch davon aus, dass das Werk nicht im Elfenbeinturm verstaubt, sondern vervielfältigt, aufgeführt, gespielt oder ausgestellt wird.

In Deutschland entsteht das Urheberrecht des Schöpfers bereits im Schöpfungsakt. Anders als im amerikanischen Recht braucht das Werk auch keinen Urhebervermerk zu tragen. Das Urheberrecht ist an sich, abgesehen vom Erbfall, nicht übertragbar. Der Urheber kann nur Nutzungsrechte vergeben, ein möglicher Nutzer nur Nutzungsrechte erwerben. Diese können den Urheber von der weiteren Nutzung ausschließen. Das Urheberrecht verbleibt jedoch beim Schöpfer.

Oftmals kann es für den Urheber/Nutzungsberechtigten Sinn machen, zusätzlichen Schutz herbeizuführen, zum Beispiel durch eine Markenanmeldung, durch Geschmacksmusterschutz oder durch andere Maßnahmen.

Die Aufgaben des Rechtsanwaltes sind vielschichtig: Ganz besondere Sorgfalt ist für alle Verträge, die die Übertragung von Nutzungsrechten regeln, geboten, gleichgültig ob es sich um einen Lizenzvertrag, Verlagsvertrag, Verlagsschein, Herausgebervertrag, Software-Entwicklungs-Vertrag, Merchandising-Vertrag, Bandübernahmevertrag oder Arbeitsvertrag mit kreativen Bezügen handelt. Die Wirtschaft lebt vom Austausch der Waren, Dienstleistungen und Rechte. Im Urheberrecht muss mit größter Sorgfalt bedacht werden, welche Rechte an wen und in welcher Form zu welchen Konditionen übertragen werden. Unklare vertragliche Regelungen und der leichtfertige Umgang mit Urheber- und Nutzungsrechten führen zu Streitigkeiten, welche oftmals erst durch das Gericht entschieden werden.

In den Medien, aber vor allem bei der Gestaltung von Werbung kommt es immer wieder zu Verletzungen des Urheberrechts, zu „Bilderklau“ und „Musikdiebstahl“. Die Verteidigung der Urheberrechte und Nutzungsrechte ist daher eine zentrale Aufgabe. Wird ein Foto unberechtigt kopiert, ein Kunstwerk für die eigene Werbung eingesetzt, Filmsequenzen oder Kompositionen unberechtigt genutzt oder Musikstücke zur Vertonung ohne Lizenz eingesetzt, so wird der Rechtsanwalt in der Regel wie folgt vorgehen:

Ermittlung der Grundlage, Sichtung der Verträge und Beurteilung der Urheberrechte / Nutzungsrechte. Sind die Grundlagen geklärt und steht fest, dass die Rechte des Nutzungsberechtigten verletzt sind, entscheidet der Auftraggeber ob und wie weiter vorgegangen wird. Die Urheberrechte sind sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich geschützt. In Betracht kommen also sowohl eine Strafanzeige, wie auch der Zivilrechtsweg.


Im Auftrag des Rechteinhabers, dies kann der Urheber, wie auch der Nutzungsberechtigte sein, wird der Verletzer abgemahnt. Die Abmahnung soll dem Verletzer die Möglichkeit geben, seinen Rechtsverstoß zu überprüfen und gegebenenfalls außergerichtlich den Rechtsverstoß zu bereinigen. Die Abmahnung umreißt den Rechtsverstoß und beinhaltet in der Regel das Verlangen nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da der Rechteinhaber oft nur einen schmalen Ausschnitt der Rechtsverletzung kennt, wird er den Verletzer zur Auskunft über die Art und den Umfang der unberechtigten Nutzung auffordern. Zudem werden in der Regel im Wege der Lizenzanalogie berechnete, fiktive Lizenzkosten geltend gemacht. Es gibt dafür unterschiedliche Hilfsmittel. Am einfachsten ist es, wenn der Urheber vergleichbare Geschäfte vielfach tätigt. Dann kann man die übliche Vergütung aus diesen, vom Urheber regelmäßig erzielten Vergütungen bestimmen. Oft hat sich auch ein gewisser Markt entwickelt, so dass sich daraus die Üblichkeit einer Vergütung ergibt. Es gibt aber auch Listen: Für Fotos gibt es die Bildhonorare der MFM Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, die sich bei den Gerichten weitgehend durchgesetzt haben. Für Designleistungen gibt es den Vergütungstarifvertrag Design SDSt/AGD. Gleichwohl wird bei komplexen Sachverhalten oft ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Schließlich hat der Rechteinhaber auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Schaden umfasst in der Regel auf jeden Fall die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten und Gebühren.

Die geforderte Unterlassungserklärung muss sehr präzise abgefasst sein. Oftmals schießen die Abmahnungen deutlich über das Ziel hinaus. Bei der Beratung des Verletzers ist es dann geboten, den eigentlich Kern der Verletzung herauszuarbeiten und angemessen zu regeln. Auch wenn die Abmahnung überzogen ist, ist gleichwohl die Warnfunktion gegeben. Die Abmahnung wird nicht etwa unwirksam; sie gilt quasi nur im berechtigten Umfange.

Eine Unterlassungserklärung beseitigt nach der Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn sie mit einer angemessenen Vertragsstrafe verbunden ist. Der Spielraum des Verletzers ist in dieser Hinsicht gering. Entweder wird ein fester Betrag eingesetzt oder der so genannte „Hamburger Brauch“ kommt zum Tragen. Dabei wird die Vertragsstrafe in das Ermessen des in seinen Rechten verletzten Rechteinhabers gestellt und im Streitfalle soll dann ein bestimmtes Gericht über die Angemessenheit der Vertragsstrafe entscheiden.

Gibt der Verletzer unzureichende oder gar keine Erklärungen ab, so können die Rechte des Nutzungsberechtigten vor den Zivilgerichten, also je nach Streitwert bei den Amts- oder Landgerichten geltend gemacht werden. Der in seinen Rechten Verletzte kann zwischen einem Hauptverfahren oder einem Verfügungsverfahren wählen. Eine einstweilige Verfügung kann sehr schnell und ohne mündliche Verhandlung ergehen.