Tücken im "Rangrücktritt"
Durch einen erklärten Rangrücktritt kann eine Kapitalgesellschaft in der Krise vor der Insolvenz bewahrt werden. Durch eine falsche Formulierung dieser Erklärung kann der gewünschte Erfolg jedoch ins Gegenteil umschlagen und zu einem in großen – steuerpflichtigen – Gewinn bei der Gesellschaft werden.

Durch BMF-Schreiben vom 18.08.2004, DStR 2004, 1525f. sind die Anforderungen an die Formulierung einer Rangrücktrittserklärung präzisiert, aber auch erheblich gestiegen: Um den Rangrücktritt nicht zu einem Gewinn für die Gesellschaft werden zu lassen, ist gemäß § 5 II a EStG zu formulieren, dass die Forderung aus „anderem freien Vermögen“ getilgt werden kann. Dies ist zwingend. Die Formulierung kann also insgesamt lauten:

„Die Forderung kann nur aus künftigen Gewinnen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden Vermögen beglichen werden. (vgl. BGH, NJW 1987, 1697, 1698).“

Quelle: NJW Spezial 2004, 315